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Eigentum

Es ist das umfassendste aller dinglichen Rechte. Der Eigentümer hat die Nutzung seiner Sache, d.h. er kann sie gebrauchen, nicht gebrauchen, verwandeln, zerstören, ihm stehen die Früchte seiner Sache zu, er kann die Sache verschenken, verkaufen, mit anderen dinglichen Rechten (z.B. Fruchtgenuss) belasten. Laut ZGB erwirbt man das Eigentum prinzipiell mit der Willenseinigung bei Vertragsabschluss (incontro delle manifestazioni della volontá). Eigentümer einer Immobilie wird man (in Südtirol) jedoch nur mit der Eintragung in das Grundbuch.