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Ensembleschutz

(Art. 25 Landesraumordnungsgesetz): Unter Ensemble versteht man Gesamtanlagen (Straßen, Plätze, Ortsbilder, Parkanlagen, Gärten, Pflanzen, Wasserflächen) die aus wissenschaftlichen, künstlerischen, heimatgeschichtlichen Gründen besonderes öffentliches Interesse wecken und somit unter besonderen Schutz gestellt werden müssen. Er scheint im Bauleitplan auf.