← Glossar

Familienunternehmen

Der Familienangehörige (Ehegatte, Verwandten bis zum 3°Grad und die Verschwägerten bis zum 2°Grad) der seine Arbeitskraft fortdauernd für die Familie oder im Familienunternehmen einsetzt, hat Recht auf Unterhalt gemäß der Vermögenslage der Familie und ist am Gewinn des Familienunternehmens und an den damit erworbenen Sachen sowie an den Betriebszuwächsen beteiligt (im Verhältnis zu Menge und Art der geleisteten Arbeit). Die Entscheidungen über Verwendung der Gewinne und Zuwächse müssen mit Stimmenmehrheit getroffen werden. Die Arbeitsleistung der Frau wird jener des Mannes geleichgesetzt.