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Fruchtgenussrecht

Es ist das dingliche und absolute Recht eine Sache einschließlich des gesamten Zuwachses unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Widmung und innerhalb der von Gesetz oder Vertrag festgesetzten Grenzen umfassend zu nutzen bzw. die Früchte hieraus zu ziehen. Dem Eigentümer bleibt die Substanz des Eigentums (das nackte Eigentum). Gegenstand: Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen können Gegenstand von Fruchtgenuss sein, er kann sogar immaterielle Sachen betreffen, z.B. Autorenrecht. Charakteristiken
  • der Fruchtniesser hat das Recht die Sache zu gebrauchen und zu genießen
  • er darf die Sachen nicht verbrauchen
  • er muss die wirtschaftliche Nutzung der Sache berücksichtigen
  • das Fruchtgenussrecht ist ein zeitliches Recht: es darf nie das Leben des Fruchtniessers überdauern und kann nicht auf die Erben übertragen werden, bei juristischen Personen kann es max. 30 Jahre lang dauern.