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Öffentliches Gut (Art. 822)

Dem Staat gehören und Bestandteil des öffentlichen Gutes bilden: die Meeresküste, der Strand, die Reedereien, die Häfen, die Flüsse, Bäche, Seen, öffentliche Gewässer, die zur Landesverteidigung bestimmten Anlagen. Ebenso Bestandteil des öffentlichen Gutes sind, wenn sie dem Staat gehören, die Straßen, Autobahnen, Eisenbahnen, Flugplätze, Wasserleitungsanlagen, jene Güter die von geschichtlichem, archäologischem und künstlerischem Interesse sind, die Sammlungen in Museen, Pinakotheken, Archive, usw. N.B: Diese Güter sind unveräußerlich und können nur auf die Art und Weise Gegenstand von Rechten zu Gunsten Dritter bilden, die in den sie betreffenden Grenzen festgesetzt sind. Der Schutz dieser Güter und Sachen obliegt der Verwaltungsbehörde.